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Stichwort English Beschreibung
Immobilie (herrenlos) abandoned/ ownerless/ derelict property Eine Immobilie - wie auch eine bewegliche Sache - wird herrenlos, wenn der Eigentümer sein Eigentum daran aufgibt, ohne dieses auf eine andere Person zu übertragen. Soll in ein derartiges Grundstück die Zwangsvollstreckung betrieben werden, so bestellt das zuständige Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers einen Vertreter zur Wahrnehmung der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte und Verpflichtungen im Zwangsvollstreckungsverfahren. Dieser Vertreter nimmt dann alle Rechte des Eigentümers wahr und soll wie ein sorgsamer Eigentümer handeln.

Oft stellt sich allerdings diese Frage nicht, da herrenlose Grundstücke meist aus gutem Grund von ihren Eigentümern aufgegeben werden. Oft handelt es sich um Grundstücke mit sehr stark sanierungsbedürftigem Baubestand in Gegenden, in denen eine Abwanderung der Bevölkerung stattfindet und weder Abriss noch Sanierung lohnend erscheinen.

Die Rechtsgrundlage für die Aufgabe des Eigentums an einem Grundstück ist § 928 BGB. Der Eigentümer kann gegenüber dem Grundbuchamt den Verzicht auf das Grundstück erklären. Mit der Eintragung des Verzichts verliert er sein Eigentum. Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dann dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt. Lässt auch der Fiskus einen Verzicht eintragen, ist das Grundstück endgültig herrenlos. Dann kommt das sogenannte „Windhundprinzip“ zur Anwendung: Wer sich zuerst eintragen lässt, wird Eigentümer. Derjenige übernimmt allerdings auch mögliche Belastungen des Grundstücks.